Nebenkostenabrechnung für                             Aufzüge


1. Welche Kosten für Aufzüge können als Nebenkosten abgerechnet werden?

Nach Betriebskostenverordnung (BetrKV) können folgende Kosten typischerweise umgelegt werden:

  • Stromkosten für den Aufzugbetrieb

  • Wartungskosten (regelmäßige Wartungsverträge)

  • Reparaturkosten (nicht außergewöhnliche Reparaturen, z. B. Türantriebe, Steuerungen)

  • Prüfungen (z. B. Sicherheitsprüfungen durch ZÜS/TÜV)

  • Reinigungs- und Schmierkosten (falls vertraglich enthalten)

  • Notruf-/Fernüberwachungsgebühren

  • Versicherungsbeiträge, falls in der Betriebskostenvereinbarung enthalten

Nicht umlagefähig sind größere Modernisierungs- oder Erneuerungskosten (Investitionen), die in der Regel über Sonderumlagen oder Rücklagen finanziert werden.


2. Wer trägt die Kosten für den Aufzug?

  • Bei Mietwohnungen: Umlage auf Mieter über die Nebenkosten, anteilig nach Wohnfläche üblich.

  • Bei Eigentümergemeinschaften (WEG): Umlage gemäß Teilungserklärung oder Wohnungsgröße/Anteile im Gemeinschaftseigentum.


3. Wie wird der Stromverbrauch korrekt abgerechnet?

  • Idealerweise direkt über einen eigenen Stromzähler für den Aufzug.

  • Fehlt ein Zähler, kann der Strom pauschal anteilig nach Fläche oder Einheiten umgelegt werden.

  • Bei modernen Anlagen kann ein automatisches Energiedaten-System die Abrechnung vereinfachen.


4. Kann ich die Kosten für Wartung und Reparatur auf die Mieter umlegen?

Ja, sofern im Mietvertrag eine Betriebskostenvereinbarung existiert.
Wichtig:

  • Regelmäßige Wartungen sind laufende Betriebskosten → umlagefähig

  • Großreparaturen oder Modernisierungen → nicht umlagefähig, sondern auf Rücklagen umlegen


5. Wie oft müssen die Kosten abgerechnet werden?

  • Jährlich, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung

  • Nach Möglichkeit alle Rechnungen und Verbrauchswerte sammeln, um nachvollziehbar abzurechnen


6. Welche Abrechnungsgrundlagen sind zulässig?

  • Flächenanteilig (Quadratmeter) → Standard in Wohngebäuden

  • Personen- oder Wohneinheitenanteil → möglich, wenn klar vertraglich geregelt

  • Verbrauchsabhängig → bei separatem Stromzähler oder smartem Energiemesssystem


7. Wie werden Reparaturen abgerechnet?

  • Kleinreparaturen innerhalb der Wartungsvereinbarung → umlagefähig

  • Außerordentliche Reparaturen / Austausch von Aufzugskomponenten → in der Regel nicht umlagefähig

  • Wichtig: Dokumentation von Rechnungen und Belegen für die Abrechnung


8. Gibt es Besonderheiten bei Notrufanlagen oder Fernüberwachung?

  • Gebühren für Notruf und Fernüberwachung zählen zu den Betriebskosten → umlagefähig

  • Sie werden entweder als Pauschale oder anteilig pro Wohneinheit auf die Mieter verteilt


9. Welche Fristen gelten für die Nebenkostenabrechnung?

  • Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen

  • Verzögerungen können dazu führen, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden


10. Welche Dokumentation sollte der Vermieter haben?

  • Strom- bzw. Verbrauchsabrechnungen

  • Wartungsverträge und Rechnungen

  • Prüfprotokolle der ZÜS / TÜV / DEKRA

  • Notruf- / Fernüberwachungsverträge

  • Abrechnungsbelege für Reinigung oder Schmierung

Alle Unterlagen sollten mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.


11. Was ist bei Streitigkeiten mit Mietern zu beachten?

  • Umlage muss transparent und nachvollziehbar sein

  • Belege müssen auf Anforderung vorgelegt werden

  • Bei Unklarheiten: Beratung durch Hausverwaltung oder Fachanwalt Mietrecht


12. Praxis-Tipp für Eigentümergemeinschaften

 

  • Aufzüge sind Gemeinschaftseigentum → Kosten anteilig nach Miteigentumsanteilen abrechnen

  • Rücklagen für Modernisierung getrennt ausweisen

  • Umlagefähige Betriebskosten klar trennen von Investitionen