Nach Betriebskostenverordnung (BetrKV) können folgende Kosten typischerweise umgelegt werden:
Stromkosten für den Aufzugbetrieb
Wartungskosten (regelmäßige Wartungsverträge)
Reparaturkosten (nicht außergewöhnliche Reparaturen, z. B. Türantriebe, Steuerungen)
Prüfungen (z. B. Sicherheitsprüfungen durch ZÜS/TÜV)
Reinigungs- und Schmierkosten (falls vertraglich enthalten)
Notruf-/Fernüberwachungsgebühren
Versicherungsbeiträge, falls in der Betriebskostenvereinbarung enthalten
Nicht umlagefähig sind größere Modernisierungs- oder Erneuerungskosten (Investitionen), die in der Regel über Sonderumlagen oder Rücklagen finanziert werden.
Bei Mietwohnungen: Umlage auf Mieter über die Nebenkosten, anteilig nach Wohnfläche üblich.
Bei Eigentümergemeinschaften (WEG): Umlage gemäß Teilungserklärung oder Wohnungsgröße/Anteile im Gemeinschaftseigentum.
Idealerweise direkt über einen eigenen Stromzähler für den Aufzug.
Fehlt ein Zähler, kann der Strom pauschal anteilig nach Fläche oder Einheiten umgelegt werden.
Bei modernen Anlagen kann ein automatisches Energiedaten-System die Abrechnung vereinfachen.
Ja, sofern im Mietvertrag eine Betriebskostenvereinbarung existiert.
Wichtig:
Regelmäßige Wartungen sind laufende Betriebskosten → umlagefähig
Großreparaturen oder Modernisierungen → nicht umlagefähig, sondern auf Rücklagen umlegen
Jährlich, im Rahmen der Betriebskostenabrechnung
Nach Möglichkeit alle Rechnungen und Verbrauchswerte sammeln, um nachvollziehbar abzurechnen
Flächenanteilig (Quadratmeter) → Standard in Wohngebäuden
Personen- oder Wohneinheitenanteil → möglich, wenn klar vertraglich geregelt
Verbrauchsabhängig → bei separatem Stromzähler oder smartem Energiemesssystem
Kleinreparaturen innerhalb der Wartungsvereinbarung → umlagefähig
Außerordentliche Reparaturen / Austausch von Aufzugskomponenten → in der Regel nicht umlagefähig
Wichtig: Dokumentation von Rechnungen und Belegen für die Abrechnung
Gebühren für Notruf und Fernüberwachung zählen zu den Betriebskosten → umlagefähig
Sie werden entweder als Pauschale oder anteilig pro Wohneinheit auf die Mieter verteilt
Nach § 556 Abs. 3 BGB muss die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen
Verzögerungen können dazu führen, dass Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden
Strom- bzw. Verbrauchsabrechnungen
Wartungsverträge und Rechnungen
Prüfprotokolle der ZÜS / TÜV / DEKRA
Notruf- / Fernüberwachungsverträge
Abrechnungsbelege für Reinigung oder Schmierung
Alle Unterlagen sollten mindestens 3 Jahre aufbewahrt werden.
Umlage muss transparent und nachvollziehbar sein
Belege müssen auf Anforderung vorgelegt werden
Bei Unklarheiten: Beratung durch Hausverwaltung oder Fachanwalt Mietrecht
Aufzüge sind Gemeinschaftseigentum → Kosten anteilig nach Miteigentumsanteilen abrechnen
Rücklagen für Modernisierung getrennt ausweisen
Umlagefähige Betriebskosten klar trennen von Investitionen
