Ein Aufzugswärter ist eine vom Betreiber benannte, unterwiesene Person, die bestimmte Aufgaben rund um den sicheren Betrieb des Aufzugs
übernimmt.
Früher war ein Aufzugswärter dauerhaft vor Ort Pflicht – heute ist er vor allem für kontrollierende und überwachende Aufgaben zuständig.
Ja – in den meisten Fällen ist ein Aufzugswärter oder eine “beauftragte Person” weiterhin vorgeschrieben.
Die BetrSichV fordert, dass der Betreiber eine befähigte bzw. unterwiesene Person benennt, die:
den Aufzug regelmäßig kontrolliert,
Störungen erkennt,
Gefahrenmeldungen beurteilen kann,
den Notbefreiungsablauf kennt.
Der Begriff „Aufzugswärter“ wird rechtlich heute meist als „beauftragte Person für Aufzüge“ bezeichnet.
Weil ein Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage ist.
Der Betreiber muss dafür sorgen, dass:
der Aufzug sicher betrieben wird,
Störungen früh erkannt werden,
eine Befreiung eingesperrter Personen gewährleistet ist.
Ohne Aufzugswärter wäre dies nicht möglich.
Ein Aufzugswärter übernimmt u. a. folgende Aufgaben:
Kontrolle der Türen
Kontrolle der Kabine
Kontrolle des Fahrverhaltens
Kontrolle des Notrufsystems (wenn keine automatische Testung vorhanden)
Sichtprüfung auf Schäden, Wasser, Vandalismus
Sofortige Meldung bei Mängeln
Sperrung der Anlage bei Gefahr
Absicherung des Bereichs
Zugang ermöglichen
Einweisungen unterstützen
Personen beruhigen, bis der Monteur eintrifft
Eintrag in Kontrollbuch/Betreiberübersicht
Meldung an Wartungsfirma oder Betreiber
Jede volljährige Person, die unterwiesen wird, z. B.:
Hausmeister
Gebäudetechniker
Mitarbeiter im Facility Management
Eigentümer oder Verwalter
Eine spezielle Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, aber eine Unterweisung durch das Wartungsunternehmen oder eine befähigte Person.
Mindestens einmal jährlich – oder bei:
technischen Änderungen
Personalwechsel
Erweiterung der Aufgaben
Auffälligkeiten im Betrieb
Die TRBS 3121 fordert „regelmäßige Kontrollen“.
In der Praxis bedeutet das:
mindestens einmal pro Woche (Standard)
täglich, wenn erhöhte Nutzung oder Störungsanfälligkeit besteht
sofort, wenn eine Störung gemeldet wurde
Der Betreiber darf die Intervalle risikobasiert festlegen.
Nein.
Aufzugswärter befreien nicht eigenständig, außer sie sind dafür speziell geschult und der Betreiber erlaubt es.
Standard ist:
Befreiung durch das Aufzugunternehmen,
Aufzugswärter unterstützt nur (Zugang, Kommunikation, Absicherung).
Dann gefährdet der Betreiber die betriebssichere Führung der Anlage.
Mögliche Folgen:
behördliche Auflagen
Stilllegung der Anlage
Haftungsrisiken bei Unfällen
Probleme bei Prüfungen durch ZÜS (TÜV, DEKRA usw.)
Ohne benannte Person gilt der Betrieb als nicht regelkonform.
Ein modernes Notrufsystem (EN 81-28) kann einige Aufgaben ersetzen, z. B.:
automatische Störungserkennung
automatische Testmeldungen
schnelle Alarmierung
Aber: Es ersetzt keinen Aufzugswärter vollständig.
Die Sichtkontrollen und Betreiberpflichten bleiben bestehen.
Empfehlenswert sind:
Kontrollbuch im Maschinenraum oder Schachtkopf
Digitale Betreiberportale
Checklisten des Wartungsunternehmens
Datum + Unterschrift
Dokumentation wird bei Prüfungen verlangt.
Ja.
Viele Betreiber übergeben diese Aufgabe an:
Hausmeisterservices
Facility-Management-Firmen
Aufzugunternehmen
Das entlastet den Betreiber und schafft Rechtssicherheit.
Empfohlen, aber nicht Pflicht.
Gründe:
Urlaub
Krankheit
Wochenenden
Schichtbetrieb
Mindestens zwei beauftragte Personen erhöhen die Betriebssicherheit.
Für reine „Maschinenrichtlinien-Lifte“ (z. B. Plattformlifte, Hublifte) gelten andere Regeln,
ABER:
Auch dort benötigt der Betreiber eine benannte Person, die Funktion und Sicherheit überwacht.
Der Umfang ist meist geringer.
