Aufzugswärter-Pflicht für Betreiber

 

1. Was ist ein Aufzugswärter?

Ein Aufzugswärter ist eine vom Betreiber benannte, unterwiesene Person, die bestimmte Aufgaben rund um den sicheren Betrieb des Aufzugs übernimmt.
Früher war ein Aufzugswärter dauerhaft vor Ort Pflicht – heute ist er vor allem für kontrollierende und überwachende Aufgaben zuständig.


2. Brauche ich als Betreiber heute noch einen         Aufzugswärter?

Ja – in den meisten Fällen ist ein Aufzugswärter oder eine “beauftragte Person” weiterhin vorgeschrieben.
Die BetrSichV fordert, dass der Betreiber eine befähigte bzw. unterwiesene Person benennt, die:

  • den Aufzug regelmäßig kontrolliert,

  • Störungen erkennt,

  • Gefahrenmeldungen beurteilen kann,

  • den Notbefreiungsablauf kennt.

Der Begriff „Aufzugswärter“ wird rechtlich heute meist als „beauftragte Person für Aufzüge“ bezeichnet.


3. Warum gibt es die Aufzugswärter-Pflicht       überhaupt?

Weil ein Aufzug eine überwachungsbedürftige Anlage ist.
Der Betreiber muss dafür sorgen, dass:

  • der Aufzug sicher betrieben wird,

  • Störungen früh erkannt werden,

  • eine Befreiung eingesperrter Personen gewährleistet ist.

Ohne Aufzugswärter wäre dies nicht möglich.


4. Welche Aufgaben hat ein Aufzugswärter?

Ein Aufzugswärter übernimmt u. a. folgende Aufgaben:

Regelmäßige Sicht- und Funktionskontrollen

  • Kontrolle der Türen

  • Kontrolle der Kabine

  • Kontrolle des Fahrverhaltens

  • Kontrolle des Notrufsystems (wenn keine automatische Testung vorhanden)

  • Sichtprüfung auf Schäden, Wasser, Vandalismus

Störungsmeldung und Gefahrenabwehr

  • Sofortige Meldung bei Mängeln

  • Sperrung der Anlage bei Gefahr

  • Absicherung des Bereichs

Unterstützung bei Notbefreiungen

  • Zugang ermöglichen

  • Einweisungen unterstützen

  • Personen beruhigen, bis der Monteur eintrifft

Dokumentation

  • Eintrag in Kontrollbuch/Betreiberübersicht

  • Meldung an Wartungsfirma oder Betreiber


5. Wer darf Aufzugswärter sein?

Jede volljährige Person, die unterwiesen wird, z. B.:

  • Hausmeister

  • Gebäudetechniker

  • Mitarbeiter im Facility Management

  • Eigentümer oder Verwalter

Eine spezielle Berufsqualifikation ist nicht erforderlich, aber eine Unterweisung durch das Wartungsunternehmen oder eine befähigte Person.


6. Wie oft muss ein Aufzugswärter unterwiesen   werden?

Mindestens einmal jährlich – oder bei:

  • technischen Änderungen

  • Personalwechsel

  • Erweiterung der Aufgaben

  • Auffälligkeiten im Betrieb


7. Wie oft muss ein Aufzugswärter den Aufzug   kontrollieren?

Die TRBS 3121 fordert „regelmäßige Kontrollen“.

In der Praxis bedeutet das:

  • mindestens einmal pro Woche (Standard)

  • täglich, wenn erhöhte Nutzung oder Störungsanfälligkeit besteht

  • sofort, wenn eine Störung gemeldet wurde

Der Betreiber darf die Intervalle risikobasiert festlegen.


8. Muss ein Aufzugswärter bei einer   Personenbefreiung selbst eingreifen?

Nein.
Aufzugswärter befreien nicht eigenständig, außer sie sind dafür speziell geschult und der Betreiber erlaubt es.

Standard ist:

  • Befreiung durch das Aufzugunternehmen,

  • Aufzugswärter unterstützt nur (Zugang, Kommunikation, Absicherung).


9. Was passiert, wenn ich keinen Aufzugswärter   stelle?

Dann gefährdet der Betreiber die betriebssichere Führung der Anlage.
Mögliche Folgen:

  • behördliche Auflagen

  • Stilllegung der Anlage

  • Haftungsrisiken bei Unfällen

  • Probleme bei Prüfungen durch ZÜS (TÜV, DEKRA usw.)

Ohne benannte Person gilt der Betrieb als nicht regelkonform.


10. Kann ein modernes Aufzugnotrufsystem den   Aufzugswärter ersetzen?

Ein modernes Notrufsystem (EN 81-28) kann einige Aufgaben ersetzen, z. B.:

  • automatische Störungserkennung

  • automatische Testmeldungen

  • schnelle Alarmierung

Aber: Es ersetzt keinen Aufzugswärter vollständig.
Die Sichtkontrollen und Betreiberpflichten bleiben bestehen.


11. Wie dokumentiere ich die Aufzugswärter-   Kontrollen?

Empfehlenswert sind:

  • Kontrollbuch im Maschinenraum oder Schachtkopf

  • Digitale Betreiberportale

  • Checklisten des Wartungsunternehmens

  • Datum + Unterschrift

Dokumentation wird bei Prüfungen verlangt.


12. Kann ein externer Dienstleister die Aufzugswärter-  Aufgaben übernehmen?

Ja.
Viele Betreiber übergeben diese Aufgabe an:

  • Hausmeisterservices

  • Facility-Management-Firmen

  • Aufzugunternehmen

Das entlastet den Betreiber und schafft Rechtssicherheit.


13. Müssen mehrere Personen benannt werden?

Empfohlen, aber nicht Pflicht.
Gründe:

  • Urlaub

  • Krankheit

  • Wochenenden

  • Schichtbetrieb

Mindestens zwei beauftragte Personen erhöhen die Betriebssicherheit.


14. Brauche ich einen Aufzugswärter bei einem   Homelift / Plattformlift?

 

Für reine „Maschinenrichtlinien-Lifte“ (z. B. Plattformlifte, Hublifte) gelten andere Regeln,
ABER:
Auch dort benötigt der Betreiber eine benannte Person, die Funktion und Sicherheit überwacht.
Der Umfang ist meist geringer.